Kernforderungen zur Begrenzung der illegalen Migration
Wir bekennen uns zur Genfer Flüchtlingskonvention. Geflüchteten Menschen, die in Deutschland straffällig werden muss konsequent der Schutzstatus entzogen werden. Dies gilt im besonderen Maße bei der Begehung von Straftaten, die dem Katalog des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entsprechen. Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, ist eine Abschiebung aus unserer Sicht zwingend und obligatorisch. Die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen sind für diese Fälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Außerdem fordern wir die Bundesregierung auf, die Straftatbestände Landfriedensbruch gem. § 125 StGB sowie den schweren Landfriedensbruch gem. § 125a StGB in die Liste von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aufzunehmen. Die Verurteilungsschwelle ist dabei auf sechs Monate zu senken. Außerdem setzen wir uns dafür ein, dass auch Straftäter mit afghanischer Herkunft konsequent abgeschoben werden. Für die Bundespolizei sind die entsprechenden Befugnisse und Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit sie unverzüglich und ohne Übergang in Landeszuständigkeiten Rückführungen und Abschiebungen direkt vollziehen kann.
Damit Abschiebungen zielgerichtet durchgeführt werden können, muss die Bundesregierung feststellen, dass es sich bei den Maghreb-Staaten um sichere Herkunftsländer handelt. Wir setzen uns außerdem dafür ein, dass Indien ebenfalls als sicheres Herkunftsland eingestuft wird. Die kürzlich von der Bundesregierung beschlossene Einstufung von Georgien und Moldawien muss nun auch unverzüglich vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Wir fordern außerdem eine Rechtsgrundlage auf Bundesebene, die eine generelle Verfahrensbeschleunigung bei der Anerkennung als sicheres Herkunftsland für Länder mit niedrigen Anerkennungsquoten bewirkt.
Im Zuge der Rücknahmeabkommen ist schwerpunktmäßig die Mitwirkung mutmaßlicher Herkunftsländer bei der Identitätsfeststellung zu verstärken.
Wir erwarten, dass alle diplomatischen, entwicklungspolitischen und wirtschaftlichen Mittel eingesetzt werden, um spürbare Erfolge bei der Identitätsklärung und der Rückführung von Personen in ihre Herkunftsländer zu erzielen. Zahlungen im Rahmen von Entwicklungshilfen und anderweitiger Förderprogramme an Staaten können nur weiter gewährt werden, wenn auch eine Zusammenarbeit bis hin zu Rücknahmeabkommen erfolgt, wie es die externe Dimension des Asyl- und Migrationspaktes vorsieht. Zudem muss die Bundesregierung stärker über die EU bei der Vergabe von Visa Druck gegenüber den Herkunftsländern machen und dafür den Spielraum des Visahebels gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten nutzen.
Der freie Binnenmarkt ist ein hohes Gut und wesentlicher Bestandteil unserer Europäischen Union. Es hat sich jedoch gezeigt, dass Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Union fallweise notwendig sind, bis der Außengrenzschutz zufrieden stellend funktioniert. Wir fordern deshalb von der Bundesregierung, den Spielraum des Schengener Grenzkodexes zu nutzen, nationale Kontrollen zu notifizieren und lageorientierte Grenzkontrollen durchzuführen, sowohl mobil als auch stationär, um insbesondere auch den immer brutaler agierenden Schleuserbanden und dem Menschenhandel entgegenzuwirken. Dies betrifft die Ostgrenze zu Polen und Tschechien. Außerdem fordern wir, dass jedem Asylsuchenden, der über ein anderes europäisches Land in Deutschland einreisen möchte, die Einreise verweigert wird.
Einmal abgeschobene Straftäter dürfen nicht wieder einreisen. Es liegt in der Verantwortlichkeit der Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass abgeschobene Straftäter nicht wieder einreisen können. Hierzu muss die Bundesregierung die enge Abstimmung und den Austausch mit den europäischen Nachbarländern verstärkt fördern.
Die aktuelle Rechtslage ermöglicht es, dass eine Abschiebung durch die Stellung eines Asylfolgeantrags verhindert werden kann, weil ein solcher Antrag aufschiebende Wirkung entfaltet. Wir fordern die Bundesregierung auf, diese Rechtslage zu ändern und einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem der § 71 Asylgesetz um die in Artikel 41 der EU-Asylverfahrensrichtlinie aufgeführten Ausnahmen erweitert wird. Die Forderungen, Klagerechte auszuweiten, lehnen wir ab.
Schutzberechtigte sollen in Deutschland sicher aufgenommen werden und ihren Lebensunterhalt angemessen gesichert bekommen. Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sofern Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Leistungen, unabhängig davon ob die Personen zentral oder dezentral untergebracht sind, können grundsätzlich als Sachleistung erbracht werden. Die Gewährung für Sachleistungen im Bereich des persönlichen Bedarfes stellt hohe Umsetzungsanforderungen an die Ebene der Landkreise und Kommunen. Der Bund muss hier in der Umsetzung und Finanzierung der Sachleistungsgewährung entscheidend und stärker unterstützen.
Zum 1. Juni 2022 fand für Ukraine-Geflüchtete der sogenannte Rechtskreiswechsel statt. Dieser beinhaltet einen sofortigen Leistungsübergang von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB). Neuankommende Flüchtlinge aus der Ukraine haben direkten Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Dieser direkte Zugang darf aus unserer Sicht nicht auf andere Personengruppen ausgeweitet werden. Außerdem fordern wir die Bundesregierung auf, die rechtliche Möglichkeit eines Rechtskreiswechsels zu einem bestimmten Stichtag wieder aufzuheben.
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass künftig über die Schutzgesuche von Menschen, die aus Ländern mit einer niedrigen Anerkennungsquote (unter 20%) kommen, an den EU-Außengrenzen entschieden werden soll.
Um den Beschluss umzusetzen, fordern wir die Bundesregierung auf, die auf europäischer Ebene vereinbarte Reform des europäischen Asylsystems aktiv zu unterstützen und nicht wie von Teilen der Bundesregierung angekündigt, nochmals nachzuverhandeln. Die Vereinbarung muss umgehend in die Praxis umgesetzt werden.
In Ergänzung zur Verabredung der EU-Innenminister über die Verlagerung der Asylverfahren an die EU-Außengrenzen - für Asylantragssteller aus Herkunftsstaaten mit einer niedrigen Anerkennungsquote - muss die Bundesregierung darauf hinwirken, dass auch die Binnenmigration innerhalb der EU für im Asylverfahren befindliche Antragsteller unterbunden wird. Ferner fordern wir die EU-Mitgliedsstaaten dazu auf, endlich einen klaren und transparenten Verteilungsschlüssel, nach dem Muster des Königssteiner Schlüssel, umzusetzen. Jeder Mitgliedsstaat in der Europäischen Union ist verpflichtet, Schutzsuchende aufzunehmen, unabhängig von der Herkunft und vom Glauben.
Schiffsbrüchige Menschen vor dem Ertrinken zu retten ist ein Gebot der Menschlichkeit und im internationalen Recht verpflichtend geregelt. Organisationen, welche die Seenotrettung missbräuchlich ausüben, muss jedoch die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln entzogen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn nicht der nächstgelegene Hafen angesteuert wird, sondern zielgerichtet die Mittelmeerküsten der Europäischen Union.
FRONTEX und das „standig corps“ sind ein wichtiger Schritt zu einem besseren EU-Außengrenzschutz gewesen. Um zukünftig mit einer Null-Toleranz-Politik gegenüber den organisierten Schlepper- und Menschenhändlerbanden vorzugehen, bedarf es aber einer Weiterentwicklung zu einer echten gemeinsamen europäischen Grenzschutzpolizei, die eigenverantwortlich für den Außengrenzschutz zuständig ist, und fester gemeinsamer Streifen an den EU-Außengrenzen. Um ein einheitliches Werte- und Rechtsverständnis zu haben, bedarf es für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer europäischen Grenzschutzpolizei einer gemeinsamen europäischen Aus- und Fortbildungsakademie für Polizei und Grenzschutz. Außerdem muss das erforderliche Personal in ausreichendem Maße für einen wirksamen Grenzschutz von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Um Verfahren zu beschleunigen und Kosten zu senken, fordern wir die Bundesregierung auf, eine rechtliche Prüfung zur Anwendung des Adhäsionsverfahrens bezogen auf das Ausländerrecht vorzunehmen, analog dem Zivilrecht.
Abschiebungen können oftmals nicht durchgeführt werden, weil die Identität der abzuschiebenden Person nicht zweifelsfrei feststeht. In diesen Fällen müssen aufwändige Passersatzverfahren betrieben werden. Schlimmstes Beispiel ist der Fall Amri. Das Passersatzverfahren zog sich über Monate. Hinzu kam, dass das Herkunftsland Tunesien trotz der hohen Hürden, Vorlage von erkennungsdienstlichem Material und zusätzlich Handflächenabdrücke, zunächst den deutschen Behörden mitteilte, dass es sich bei Amri nicht um einen tunesischen Staatsbürger handelte. Zwei Tage nach dem Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz, der sich am 19. Dezember 2016 ereignete, bestätigte die zuständige tunesische Zentralstelle für Identifikationsverfahren das Amri tunesischer Staatsbürger sei.[1] So ein Fall darf sich niemals wiederholen!
Wir fordern die Bundesregierung und insbesondere die Europäische Union dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Identität von Personen, die ohne Pass oder mit einem falschen Pass in die Europäische Union einreisen, die Identität zweifelsfrei inklusive schriftlicher Bestätigung des Herkunftslandes bei der Einreise festzustellen und eine Weiterreise innerhalb der EU von der in der v.g. Form nachgewiesenen Identitätsfeststellung abhängig zu machen. Ideen wie die Identitätsfeststellung an Eides statt, lehnen wir entschieden ab.
Außerdem müssen alle Möglichkeiten der Identitätsfeststellung ausgeschöpft werden, angefangen bei der Befragung, über Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlungen bis hin zur Sichtung und Auswertung der auf einem Handy vorhandenen Daten. Dies gilt ebenso für die Feststellung des Alters. Schutzmechanismen für Minderjährige sind richtig, dafür bedarf es aber einer eindeutigen Altersfeststellung, auch um Anreize für „Ankerkinder“ zu reduzieren. Wird eine aktive Mitarbeit bei der Identitätsfeststellung verweigert, so muss die Kürzung von Leistungen ebenfalls möglich sein.
[1] Vgl. hierzu Vorlage 16/4661 des Landtages von Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2017, S. 18 und 19, abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-4661.pdf