Fußball in der Außengastronomie mit Ton zulässig!
„Offensichtlich versucht die Bonner Oberbürgermeisterin erneut die Verantwortung und den schwarzen Peter zum Land NRW zu schieben, weil sie selber die Verantwortung nicht übernehmen möchte. Das ist unredlich!
Weitreichende Lockerungen für die Außengastronomie sind bereits heute in den nordrhein-westfälischen Regelungen zum Lärmschutz enthalten. Das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) regelt in § 9 den Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr. Gerade für die Außengastronomie sieht jedoch § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG bis 24 Uhr grundsätzlich eine Ausnahme vor. Damit erfolgt die Beurteilung der Außengastronomie bis 24 Uhr nach den weniger anspruchsvollen Lärmrichtwerten für die Tageszeit und nicht für die Nachtzeit.
Sofern in Einzelfällen die Einhaltung der Lärmschutzregelungen trotz Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich ist, kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag eine Ausnahme nach dem LImschG erteilen. Dazu ist eine Interessensabwägung notwendig. Dies gilt auch für die Geräusche, die nicht üblicherweise mit der Außengastronomie verbunden sind (z.B. Musik und Fernsehübertragungen). Das Land muss hier keine weiteren Regelungen treffen. Diese Aussage der Stadt Bonn ist so nicht zutreffend. Hier scheint die Stadt Bonn Public Viewing Veranstaltungen mit der Außengastronomie zu verwechseln. Fußball mit Ton ist aus landesrechtlicher Sicht also ohne weitere Genehmigung seitens der Landes im Bereich der Außengastronomie zulässig,“ so Katzidis und Déus.